Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 269a (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 269a SGB VI liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 269a SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 – L 22 R 543/10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 269a aufgehoben durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3445)
BGBl. 2004 I S. 3445
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 269a umnummeriert durch Artikel 1 und 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3013)
BGBl. 2003 I S. 3013
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.